Markus Fischer: Künstlersozialversicherung medienpädagogischer Tätigkeit
Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie ist geregelt im Künstlersozialversicherungsgesetz.Sofern Selbständige freiwillig versichert oder unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig sind, müssen sie grundsätzlich ihre Beiträge selbst bezahlen. Eine Ausnahme bildet das Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Davon betroffene Berufsgruppen müssen nur die Hälfte der jeweiligen Beiträge entrichten. Die andere Hälfte wird durch die Abgabepflicht der Unternehmen, die die Arbeiten selbständig künstlerisch Schaffender in Anspruch nehmen, und durch einen Zuschuss des Bundes bezahlt. Nachfolgende Ausführungen beschäftigen sich mit zwei Fragen:- Wann fallen Medienpädagoginnen und Medienpädagogen unter die Künstlersozialversicherung?- Welche Rechtsmittel stehen gegen Entscheidungen der Künstlersozialkasse zur Verfügung?
Voraussetzungen
Medienpädagoginnen und -pädagogen fallen unter die Künstlersozialversicherung, wenn- sie als Künstlerin bzw. Künstler oder Publizistin bzw. Publizist arbeiten,- sie selbständig sind,- sie diese Tatigkeit erwerbsmäßig und nicht vorübergehend ausüben,- keine Anstellung von mehr als einer Arbeitskraft außerhalb der Berufsausbildung und der geringfügigen Beschäftigung und- keine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht.1
Künstlerische bzw. publizistische Arbeit
Medienpädagogische Arbeit umfasst die Vermittlung eines kompetenten Medienumgangs im Rahmen von Projekten und Workshops. Als versicherungspflichtige Tätigkeit kommt insofern eine Arbeit als Künstlerin oder Künstler in Betracht. Dies sind im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes unter anderem Personen, die darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.2 Im Künstlerkatalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der eine nicht abschließende Aufzählung von künstlerischen Tätigkeiten beinhaltet, sind medienpädagogische Fachkräfte nicht aufgeführt. Folgende Tätigkeitsbezeichnungen beinhaltet der Katalog unter anderem: „Cutter, Drehbuchautor, Filmemacher, Fotograf, Kameramann, Multimedia-Designer, Regisseur, Theaterpädagoge und Videokünstler“.3 Die medienpädagogische Arbeit kann sowohl die genannten Tätigkeiten selbst als auch deren Ausbildung bzw. Lehre umfassen. So ist auch die Tätigkeitsbezeichnung „Lehrer für künstl./publiz. Tätigkeit“ im Katalog enthalten.4 Im Einzelfall ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die jeweilige Tätigkeit zu beschreiben.5
Selbständigkeit
Ob eine medienpädagogische Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Folgende Punkte deuten auf eine selbständige Tätigkeit hin6:- Die Tätigkeit unterliegt keinen Weisungen.- Die Medienpädagogin bzw. der Medienpädagoge verfügt über ein eigenes Büro außerhalb des Betriebs, der den Auftrag erteilt hat, und ist nicht in diesen Betrieb eingegliedert.- Es besteht ein Unternehmensrisiko. Diese Punkte liegen beispielsweise vor, wenn eine Medienpädagogin von ihrem Geschäftssitz aus einzelne Workshops, die sie selbst konzipiert hat, an verschiedene Unternehmen verkauft und zu vereinbarten Zeiten in den Unternehmen oder an anderen Orten durchführt. Sie trägt in einem solchen Fall insofern das Unternehmensrisiko, als dass sie das Konzept auf eigene Kosten erstellt und im Krankheitsfalle kein Honorar erhält. Wenn ein Medienpädagoge dagegen bei einem Unternehmen angestellt ist und in dessen Auftrag Workshops nach dessen Konzepten durchführt, ist keine Selbständigkeit gegeben. Im Zweifelsfall kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über die Frage beantragt werden, ob eine Beschäftigung vorliegt.7
Erwerbsmäßige, langfristige Ausübung
Erwerbsmäßig wird die medienpädagogische Arbeit ausgeübt, wenn mit ihr zumindest auch Verdienstmöglichkeiten angestrebt werden und die Tätigkeit nicht als reines Hobby betrieben wird. Sofern die Tätigkeit bei Meldung an die Künstlersozialkasse mindestes seit zwei Monaten ausgeübt wird, liegt eine nicht nur vorübergehende Ausübung vor. Nachgewiesen werden kann diese berufsmäßige Tätigkeit zum Beispiel durch Bescheinigungen über künstlerische Ausbildungen, Dokumentationen von durchgeführten Projekten und Workshops und durch Vertragskopien von erhaltenen Aufträgen.8
Keine Stellung als Arbeitgeber
Die medienpädagogische Fachkraft darf nicht mehr als eine Arbeitskraft in ihrem Unternehmen anstellen. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.9 Diese Personengruppen dürfen unabhängig von ihrer Anzahl beschäftigt werden.
Keine Versicherungsfreiheit kraft Gesetz
Um der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu unterliegen, bedarf es einem jährlichen Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit von mindestens 3.900 Euro. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger gilt diese Mindesteinkommensgrenze in den ersten drei Jahren nicht.10 Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Versicherungsfreiheit in der Renten und in der gesetzlichen Krankenversicherung.11
Rechtsmittel
Wenn eine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung beabsichtigt wird und eine solche Aufnahme von der Künstlersozialkasse verweigert wird, können gegen den Ablehnungsbescheid der Künstlersozialkasse Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen den Bescheid ist zunächst ein Widerspruch einzulegen.12 Nach der Ablehnung der Aufnahme im Widerspruchsverfahren kann auf die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung geklagt werden. Gerichtskosten entstehen bei einer sozialgerichtlichen Klage nicht.13 Im Übrigen ist bei veränderten Umständen, zum Beispiel Nachweis der dauerhaften selbständigen künstlerischenTätigkeit, ein erneuter Antrag möglich.14
Schlussbemerkung
Zweck der Künstlersozialversicherung ist die soziale Absicherung selbständig künstlerisch und publizistisch Tätiger.15 Daher lässt sich zusammenfassend sagen, dass dieser Zweck beim Treffen sämtlicher Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Künstlersozialversicherungspflicht zu beachten ist. So kann das System der Künstlersozialversicherung insgesamt erhalten werden.16
Anmerkungen1
Vgl. §§ 1, 3 ff KSVG.2 Vgl. § 2 KSVG.3 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Publikation Künstlersozialversicherung, Stand Oktober 2011, S.13 ff.4 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, aaO.5 Vgl. www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/formulare_xslt/bestellformularversicherte.php?WSESSIONID=d9947c15162e52633376cd460a97491c6 Vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, aaO, S. 18 und § 7 Abs. 1 SGB IV.7 Vgl. § 7a SGB IV.8 Vgl. zum Ganzen Finke/Brachmann/Nordhausen, Künstlersozialversicherungsgesetz Kommentar, 4. A. 2009, § 1 Rn. 21 f.9 Vgl. zur Berufsausbildung Berufsbildungsgesetz und zur geringfügigen Beschäftigung § 8 SGB IV.10 Vgl. § 3 KSVG.11 Vgl. §§ 4 ff KSVG. Zum Inhalt der Künstlersozialversicherung insgesamt vgl. angegebene Publikation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.12 Vgl. § 39 KSVG.13 Vgl. §§ 51, 183 SGG.14 Vgl. Jürgensen, Ratgeber Künstlersozialversicherung, 2. Aufl. 2008, S. 100 f.15 Vgl. Bundesministerium für Arbeit uns Soziales, aaO, S. 6. 16 Zur Kritik an der Künstlersozialversicherung vgl. www.zes.uni-bremen.de/ccm/content/aktuelles/pressemitteilungen-2008/rueckschritt-statt-fortschritt-kritik-an-der-kuenstlersozialversicherung;jsessionid=FA82290DBB3C52081C2A1201AC8CD160/
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