Dr. Stephan Dreyer
Beiträge in merz
Stephan Dreyer: Medienpädagogik und Medienrecht
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Interdisziplinärer Diskurs
Medien vor 60 Jahren – Medien heute. Da ist vieles gleich geblieben und doch irgendwie alles ganz anders. Wir sind vernetzt, online und mobil, Medien sind immer und überall – und aus keinem Lebensbereich und keiner (humanwissenschaftlichen) Disziplin wegzudenken. merz, seit 60 Jahren Forum der Medienpädagogik, nimmt ihren Geburtstag zum Anlass, um dies im interdisziplinären Horizont zu erörtern. Wir fragten Kolleginnen und Kollegen verschiedenster Disziplinen: Was macht den Mehrwert medienpädagogischer Forschung und Praxis in der zunehmend mediatisierten Gesellschaft aus?
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Die traditionelle Sicht auf das Verhältnis von Medienrecht und Medienpädagogik ist dichotom. Medienrecht bietet im besten Fall vollziehbare Normen für professionelle Regelungsadressatinnen und -adressaten, Medienpädagogik bereitet die vermeintlich uninformierten Rezipierenden auf den Umgang mit eben jenen Medien vor. Die Veränderungen der letzten Zeit aber führen zu einer notwendigen Neubestimmung dieses Verhältnisses. Wo Rezipierende zu ‚Produtzerinnen und Produtzern‘ werden und die Zahl und Vielfalt der Anbieter und Angebote sich vermillionenfacht, wird aus einer One-to-Many-Medienindustrie eine Many-to-Many-Gesellschaft. Das hat Konsequenzen für die medienpädagogisch-medienjuristische Beziehung.Klassischerweise bestehen bleibt nach wie vor die Erkenntnis, dass Recht ein (Teil-)Bezugssystem der Medienpädagogik ist. Neben sozialen Normen und den immer relevanter aufscheinenden Fragen nach der normativen Kraft von Softwarecode prägen medienrechtliche Vorgaben immer noch Teile des Vermittlungsinhalts der Medienpädagogik.Aus Regulierendensicht aber sind Betrachtungen neu, die in die entgegengesetzte Richtung gehen: Die medienpädagogische Praxis ist Spiegel und Gradmesser für die Praxistauglichkeit und Akzeptanz medienrechtlicher Vorgaben. Die medienpädagogischen Erfahrungen und Rückmeldungen bei der Vermittlung des – teils vormodernen – Ordnungsrahmens, die praktischen Hürden beim Einsatz mediendidaktischer Tools und der ungeschönte Blick auf die wirkliche Nutzungspraxis der Bevölkerung sind ein wichtiger Teil des regulatorischen Entscheidungswissens. Die ‚regulatory choice‘, die Medienregulierende treffen müssen, ist auf derartiges Praxiswissen angewiesen, wenn Medienregulierung alltagstauglich sein soll. Medienpädagogische Erkenntnisse bilden eine wichtige Grundlage für Medienregulierung!
Die skizzierten Veränderungen zeigen traditioneller Medienregulierung in vielen Bereichen ihre Grenzen auf. In der digitalen Gesellschaft sind Medienregulierung und Medienpädagogik zwangsweise verschränkt, sei es im Datenschutz (Datenschutznormen einerseits, Selbstdatenschutz als soziale Praxis und Kompetenz andererseits), im Jugendmedienschutz (Jugendmedienschutzvorgaben hier und Ermöglichung des Selbstschutzes und Copings mit ungeeigneten Inhalten da) oder im Urheberrecht (Urheberrechtsgesetze jenseits und der reflektierte Umgang mit eigenen und fremden Werken diesseits des Medienalltags). Dort, wo bisherige Regulierungsansätze ihre ‚Waffen‘ strecken müssen oder implizite Regelungsadressaten (Eltern!) nicht weiter belasten kann, bietet Medienpädagogik nicht nur – wie bisher – mögliche Präventionsmaßnahmen, sondern kann an sich einen alternativen Steuerungsansatz darstellen, der beobachtbare Regelungsdefizite klassischer Medienpolitik kompensieren kann. Medienpädagogik ist so ein wichtiger Teil der Mediengovernance. Medienregulierung braucht Medienpädagogik!Folge dieser Erkenntnis muss sein: Beide Bereiche, Medienrecht und Medienpädagogik, dürfen nicht mehr als Alternativen gegeneinander ausgespielt werden, sondern sie müssen als ineinandergreifende Komplexe begriffen und als solche (besser) genutzt werden. Dafür bedarf es eines systematischen Austauschs beider Perspektiven. Dass merz hier seit 60 Jahren Ansichten, Erkenntnisse und Ansätze vermitteln hilft, ist an Wichtigkeit nicht zu überschätzen. Moderne Medienregulierung bedankt sich!
Stephan Dreyer ist wissenschaftlicher Referent am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung. Sein Forschungsinteresse gilt dem Recht der neuen Medien, insbesondere rechtlichen Fragestellungen im Schnittbereich von Jugendschutz, Datenschutz und Verbraucherschutz angesichts neuer Technologien.
Stephan Dreyer: Kinder|Medien|Rechte – Komplexe Anforderungen an Zugang, Schutz und Teilhabe im Medienalltag Heranwachsender
Obwohl die UN-Kinderrechtskonvention seit 1989 Bestand hat, hat ihre umfassende Bedeutung für den Bereich der Medienbildung und Medienerziehung erst spät Einzug in die wissenschaftlichen wie gesellschaftlichen Diskussionen gefunden. Seit spätestens 2015 aber sind zwei große Entwicklungen in den jugendmedienpolitischen Diskursen deutlich zu erkennen: Ein Themenstrang verleiht den positiven Kinderrechten, und hier insbesondere kommunikationsbezogenen Teilhaberechten und deren Umsetzung in der medienerzieherischen und medienpädagogischen Praxis zunehmend Gewicht. Die Frage nach der konkreten, greifbaren Bedeutung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in einem mediatisierten Alltag wird hier nicht nur für sich stehend gestellt, sondern taucht als vergleichsweise neue Thematik auch bei risikozentrierten Diskursen rund um Jugendmedienschutz auf. Ein weiterer neuer Aspekt in den Diskussionen ist die Erkenntnis und Forderung der Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen an Schutz- und Teilhaberechte von Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Alters und Entwicklungsstufen. Die gesellschaftliche Diskussion ist bei Kinderrechten richtiggehend ‚angekommen‘. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und der SPD von 2018 ist zudem Beweis dafür, dass Kinderrechte auch als relevantes Politikfeld erkannt worden sind und jedenfalls Teile der politischen Agenda bestimmen.
Diese relativ neu ‚entdeckten‘ Aspekte positiver Rechte von Minderjährigen in der digitalen Welt müssen sich dabei in bestehende Diskurse, die jedenfalls in Deutschland klassischerweise risikozentriert geführt wurden und werden, einfügen. In der gesellschaftlichen, politischen wie der wissenschaftlichen Kommunikation machen sich entsprechende Zwei- und Dreiklänge breit, die die unterschiedlichen Aspekte der Konvention bündeln, wie zum Beispiel Schutz, Befähigung und Teilhabe, Befähigung als präventiver Schutz, effektiver Schutz als Teil der Befähigung, Kompetenzen und Resilienz oder, um es mit dem Titel dieser Ausgabe von merzWissenschaft zu halten: Zugang, Schutz und Teilhabe. Die eher ermöglichenden, positiven Aspekte von Zugang, Befähigung und Teilhabe scheinen dabei
jedenfalls teilweise widersprüchlich zu den eher risikominimierenden, schützenden Aspekten zu sein. Schutz bedeutet traditionell die Abwehr von Risiken, das Einziehen von Zugangshindernissen,
und damit gegebenenfalls auch den Ausschluss von risikobehafteter Teilhabe.Die zentrale Frage, wie sich also die befähigenden zu den schützenden Aspekten verhalten, ist bislang kaum geklärt. Das war und ist im Kern der Antrieb für diese Ausgabe von merzWissenschaft. Und so zeigen – in praktisch optimaler Weise – die verschiedenen Beiträge in dieser Ausgabe auf, dass das Verhältnis der Dimensionen zueinander abhängig ist vom Betrachtungswinkel, vom Alter, vom Kontext einzelner Phänomene, aber auch von der jeweiligen Fachdisziplin und der gewählten theoretischen Grundlage. Nicht nur die abstrakten kinderrechtsbezogenen Garantien, auch die Positionierung von Schutz und Teilhabe können und müssen immer wieder neu konstruiert werden. Die vorliegenden Beiträge können dabei helfen, normative und gesellschaftlich jeweils opportune Erwartungshaltungen sowie relativ unbestimmte rechtliche Gewährleistungen, Anforderungen und Garantien für den Erziehungs- und Bildungsalltag herunterzubrechen. Insbesondere kann auch die Interpretation und Konkretisierung vor dem Hintergrund der pädagogischen Praxis relevant und aufschlussreich sein – auch was die Vielfalt der theoretischen Ansätze einer Konkretisierung angeht. Spiegelungen solcher Wieder- und Neuverortungen sind nicht nur die Beiträge im Heft, die sich dem grundlegenden Verhältnis dieser Dimensionen theoretisch nähern (Stapf; Croll/Pohle; Urlen) sondern auch die, die sich der Konkretisierung von Schutz, Befähigung und Teilhabe in der Praxis von Medienbildung und Medienerziehung widmen (Zorn/Najemnik/Siebert; Metzler/Thumel). Ein wichtiger Aspekt ist dabei auch, dass neu entwickelte, digitale Teilhabeansätze nicht bestehende Partizipationsformen schwächen oder gar konterkarieren (Rogge).
Gesetzliche Vorgaben und Politikansätze („Policies“) können großen Einfluss auf das Verhältnis der Dimensionen zueinander haben, wenn sie auf Grundlage von Menschenrechten und verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten und Gewährleistungsaufgaben die Dimensionen von Schutz und Teilhabe in Einklang bringen wollen. Auch die Gesetzgeber versuchen dabei, die unterschiedlichen, teils widerlaufenden Schutzpositionen auszubalancieren und sich im besten Fall gegenseitig unterstützen zu lassen. Wissenschaftlicher Diskurs und empirische Evidenz kann den iudikativen Entscheidungsträgern hier wichtiges Entscheidungswissen bieten, das sowohl den mit Ungewissheit belastenden Ausgangspunkt und die Annahmen bezüglich der Lebenswirklichkeit und Mediennutzung von Kindern verbessern, als auch die Abschätzung der Folgen und weiteren Entwicklungen mit und ohne gesetzgeberische Intervention auf eine bessere epistemologische Grundlage stellen kann.
Hervorstechendes (Rechts-)Thema der vorliegenden Beiträge ist dabei der kinderspezifische Datenschutz. Kinderdatenschutz ist nicht nur der aktuellste, sondern auch der komplexeste
Verschmelzungspunkt von Schutz- und Teilhabedimensionen. Allein in dieser Ausgabe widmen sich vier Beiträge ganz oder teilweise dem Thema Datenschutz – und hier insbesondere dem Art. 8 (1) DSGVO – als Schimäre zwischen Schutz und Teilhabe im Medienalltag Minderjähriger (Steimer/Meisenberger; Croll/Pohle; Rosani; Dreyer). Das liegt vielleicht an dem Anwendungsbeginn der DSGVO zum 25.5.2018 und den sich daraus ergebenden neuen Fragestellungen in der Rechts- und Medienbildungspraxis. Zentraler Grund dürfte aber auch sein, dass hier Zugangs-, Teilhabe- und Schutzrechte von Kindern, Erziehungsrechte der Eltern und Bildungsauftrag der Fachkräfte fast prototypisch aufeinanderprallen. Nirgends sind derzeit die kinderbezogenen Ziele von Schutz (verstanden als Datenschutz und Schutz der Privatsphäre von Kindern und Jugendlichen), Zugang und Teilhabe (verstanden als Anspruch auf Zugang zu für die Information und Kommunikation relevanten Diensten und Angeboten und die Ermöglichung der Bildung von Fähigkeiten, mit diesen Diensten und Angeboten kompetent umgehen zu können) so eng verschränkt wie bei Art. 8 (1) DSGVO. Zwei Beiträge beschäftigen sich daneben mit eher angebots- und dienstebezogenen Fragen von Schutz- und Teilhabeaspekten und wagen den Blick auf mögliche Verbesserungen in der Zukunft (Croll/Carr: Domainverträge als Steuerungsressource; Dreyer: Vor- und Nachteile einer elektronischen Alterserkennbarkeit).Aus den Beiträgen tönt eine in der Wissenschaft offenbar weitläufig vorzufindende Grundannahme: Kindheit ist in erster Linie ein soziales Konstrukt, das das jeweilige vorherrschende gesellschaftliche Bild von diesem ‚Lebensraum‘ widerspiegelt – und das wie Gesellschaft selbst mittel- und langfristigen Veränderungen unterworfen ist (Stapf; Croll/Pohle). Möglicherweise sind wir Zeitzeugen einer solchen Verlagerung. Kindheit heute ist im Zentrum darauf ausgerichtet, Kindern einen Rahmen zu bieten, zu lebens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu werden. Sie sind dabei selbst handelnde Subjekte und stets im Besitz eigener Würde und eigener Rechte, so dass sich eine paternalistische Einmischung in die Entwicklung verbietet. Im Kern geht es um die Gewährleistung und Sicherung des Zielwerts der Autonomie. Zum einen ist diese Autonomieerlangung ein sozialer und kommunikativer Prozess (Stapf; Steimer/Meisenberger). Eingriffe in die Informations und Kommunikationsrechte der Kinder sind vor diesem Hintergrund von besonderer Relevanz und bieten – mit steigendem Alter – gravierende Möglichkeiten der Verwehrung kommunikativer Teilhabe. Zum anderen bedarf es auch weiterhin des Schutzes von Kindern und Minderjährigen beim Aufwachsen in digitalen Medienumgebungen – verängstigte oder gar verletzte Kinder verlieren auch einen Teil ihrer Autonomie.
Klar wird anhand der Beiträge, dass mit der langsamen, aber stetigen Verschiebung des Fokus‘ weg von den Risiken – die unbenommen immer noch da sind, und die sich strukturell deutlich erweitert haben – , hin zu Ansätzen der Befähigung zur Ausübung von kommunikativen Teilhaberechten im Medienalltag von Kindern und Jugendlichen auch eine Verschiebung des Diskurses über das Verhältnis von Schutz und Teilhabe einhergeht: Die aktuell geforderten Schutzinstrumente legen ihren Schwerpunkt auf Kompetenzerwerb, Selbstschutz und Coping-Strategien, wobei die Grenze zum Inhaltsschutz durch strafrechtlich verbotene und gesellschaftlich unerwünschte Inhalte wie Menschenwürdeverletzungen markiert wird. Diese Verschiebung zeigt die Notwendigkeit eines dynamischen
Menschenrechtsverständnisses auf: Das Begriffsverständnis, der Anwendungsbereich und die Umsetzung durch Steuerung und Ausgestaltung von Schutz, Befähigung und Teilhabe muss
flexibel zu verstehen sein, um eine dem jeweiligen Kindheitskonzept optimal angepasste Interpretation zu ermöglichen. Auch die Rolle der Eltern verschiebt sich mit Blick auf diese Veränderungen: Weniger als implizit angesprochene Umsetzende von Jugendschutzvorgaben agieren die Eltern unter diesen Vorzeichen, sondern als Ermöglichende, Unterstützende und Rettungsanker bei Problemen. Dies bedarf – so viel ist sicher – auch neuer Ansätze in der Medienkompetenzvermittlung an Erwachsene in einem Land, in dem Awareness-Initiativen immer noch zu oft auf die Risiken abstellen und so Elternängste aktivieren und nicht ermöglichende Erziehungspotenziale.Nicht nur die Eltern, auch die Familie und die Peergroup sind – neben Medieninhalten – wichtige Sozialisationsinstanzen für Kinder. Was aber bedeutet es, wenn die Kommunikation mit Eltern, mit Familie, mit der Peergroup, aber gegebenenfalls auch mit neuen (Online-)Bekannten vermehrt oder gar überwiegend medienvermittelt erfolgt? Medien sind dann nicht mehr nur selbst Sozialisationsinstanz, die dafür genutzten Intermediäre sind so selbst Mittler und (durch algorithmische Selektion) Faktor der Interaktion mit den anderen wichtigen Sozialisationsinstanzen. Dieser Umstand verschärft die bestehende Gemengelage aus Schutz und Teilhabe zusätzlich. In einer mediatisierten Kindheit ermöglichen und erleichtern Intermediäre den Zugang zu allen entwicklungs- und autonomierelevanten Risiken für ein gutes Aufwachsen, gleichzeitig ermöglichen sie erst den zeitgemäßen Grundstandard einer kommunikativen Teilhabe.
Hier bedarf es über die aktuellen Überlegungen hinaus weitergehender Diskurse über die politische und rechtliche Rahmung des Aufwachsens mit digitalen Medien. Zentral zu beachten ist dabei, dass unterschiedliche Entwicklungsstufen unterschiedlicher Ausbalancierung von Schutz und Teilhabe bedürfen (Croll/Pohle). Das umfasst auch die zu wählenden Schutz- und Teilhabeinstrumente. Die Ausbalancierung und deren Umsetzung durch Steuerung ist zunehmend komplex – man hat es mit sich bewegenden (Schutz-)Zielen, mit sich verändernden Rechten und Anforderungen der Aufwachsenden und mit sich bewegenden Angeboten und Angebotsinhalten zu tun.
Wichtig bleibt mit Blick auf diese Komplexität der differenzierte Austausch über alle Stakeholder hinweg und eine kontinuierliche Diskussion über das Verständnis von Kindheit generell und den aus den Kinderrechten folgenden konkreten Interpretationsmöglichkeiten von Schutz und Teilhabe in einer mediatisierten, digitalen Gesellschaft. Wissenschaftliche Auseinandersetzungen über Kinderrechte und daraus resultierende Anforderungen an die Praxis stellen dabei zentrale Voraussetzungen für die Weiterentwicklung und Zeitgemäßheit von konkreten, alltagsbezogenen Interpretationen zeitlos formulierter Kinderrechte dar. Angesichts des derzeitigen Verständnisses von Kindheit und Kinderrechten bedeutet dies auch, die Sicht der Kinder zentral einzubinden und als wichtige Expertenmeinung mit zu berücksichtigen.
Ich hoffe, dass die Beiträge in dieser Ausgabe Inspiration für solche kommenden wissenschaftlichen Diskussionsstränge und Umsetzungsmaßnahmen in der Praxis sein können.
Stephan Dreyer: On the Internet, nobody knows you're a kid
Minderjährige sind bei der Onlinenutzung für Anbieter regelmäßig nicht als solche zu erkennen. Und doch knüpft das Recht oftmals bestimmte Rechtsfolgen an ein bestimmtes Nutzeralter. Die Erkennbarkeit der Minderjährigkeit könnte für beide Seiten Vorteile entfalten. Gleichzeitig aber kann die Alterserkennbarkeit des Alters von Kindern und Jugendlichen im Netz mit Blick auf den Datenschutz oder die Informationsfreiheit schwierig und mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger sogar gefährlich erscheinen. Der Beitrag nimmt rechtlich schwierige Situationen zum Anlass, die dahinter liegenden Schutzzwecke auszudifferenzieren und in Beziehung zu setzen, um einen Anforderungsrahmen an eine technische Alterserkennbarkeit zu entwickeln.
Content providers are not able to identify minors online. And yet legal provisions draw on the minimum age of users. The detectability of the user’s age might have advantages for both sides. At the same time, the recognisability of a child’s age on the Internet affects their right to data protection and their freedom of information and might even be dangerous with regard to the particular need for protection of minors. The article takes legally diffcult situations as a starting point to differentiate and relate the underlying protection purposes in order to develop a framework of requirements for a system of technical age detectability.
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Jutta Croll/Stephan Dreyer: „I’m afraid I can’t do that, Dave.” Welche Rolle spielt KI für Schutz, Befähigung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen im digitalen Umfeld?
Die im März 2021 vom Kinderrechte-Ausschuss der UN verabschiedete ‚25. Allgemeine Bemerkung zu den Rechten von Kindern im digitalen Umfeld‘ betont in Art. 2 die Dynamik, die von der Digitalen Transformation ausgeht und Wirkung auf den Alltag von Kindern entfaltet. Künstliche Intelligenz (KI)1 wird hier als eines der charakterisierenden Elemente dieser Entwicklung genannt.2 Was aber kann diese Technologie für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen mit digitalen Medien leisten? Stellt sie die Entscheidungen ihrer Algorithmen über die Wünsche und Bedürfnisse der Anwender*innen wie ‚HAL9000‘, der Computer im Film ‚2001: A Space Odyssey‘, dessen Zitat wir uns im Titel bedient haben? Ob, wo und gegebenenfalls wie KI zu mehr Sicherheit beitragen und mehr Teilhabe junger Menschen ermöglichen kann, soll im Überblick behandelt werden.
1 Der Begriff der ‚Künstlichen Intelligenz‘ (KI) beschreibt grob eine Vielzahl von technisch-mathematischen Verfahren, die in Form von Softwareanwendungen für Problemlösungen eingesetzt werden, die klassischerweise Menschen vorbehalten waren. Besonders bekannte Einsatzgebiete von KI sind Formen maschinellen Lernens, Sprachverarbeitung (Natural Language Processing) und neuere Formen des sogenannten Deep Learnings.
2www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRC/Pages/
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