Markus Fischer
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- Markus Fischer: Künstlersozialversicherung medienpädagogischer Tätigkeit
Markus Fischer: Künstlersozialversicherung medienpädagogischer Tätigkeit
Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie ist geregelt im Künstlersozialversicherungsgesetz.Sofern Selbständige freiwillig versichert oder unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig sind, müssen sie grundsätzlich ihre Beiträge selbst bezahlen. Eine Ausnahme bildet das Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Davon betroffene Berufsgruppen müssen nur die Hälfte der jeweiligen Beiträge entrichten. Die andere Hälfte wird durch die Abgabepflicht der Unternehmen, die die Arbeiten selbständig künstlerisch Schaffender in Anspruch nehmen, und durch einen Zuschuss des Bundes bezahlt. Nachfolgende Ausführungen beschäftigen sich mit zwei Fragen:- Wann fallen Medienpädagoginnen und Medienpädagogen unter die Künstlersozialversicherung?- Welche Rechtsmittel stehen gegen Entscheidungen der Künstlersozialkasse zur Verfügung?
Voraussetzungen
Medienpädagoginnen und -pädagogen fallen unter die Künstlersozialversicherung, wenn- sie als Künstlerin bzw. Künstler oder Publizistin bzw. Publizist arbeiten,- sie selbständig sind,- sie diese Tatigkeit erwerbsmäßig und nicht vorübergehend ausüben,- keine Anstellung von mehr als einer Arbeitskraft außerhalb der Berufsausbildung und der geringfügigen Beschäftigung und- keine Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht.1
Künstlerische bzw. publizistische Arbeit
Medienpädagogische Arbeit umfasst die Vermittlung eines kompetenten Medienumgangs im Rahmen von Projekten und Workshops. Als versicherungspflichtige Tätigkeit kommt insofern eine Arbeit als Künstlerin oder Künstler in Betracht. Dies sind im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes unter anderem Personen, die darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.2 Im Künstlerkatalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der eine nicht abschließende Aufzählung von künstlerischen Tätigkeiten beinhaltet, sind medienpädagogische Fachkräfte nicht aufgeführt. Folgende Tätigkeitsbezeichnungen beinhaltet der Katalog unter anderem: „Cutter, Drehbuchautor, Filmemacher, Fotograf, Kameramann, Multimedia-Designer, Regisseur, Theaterpädagoge und Videokünstler“.3 Die medienpädagogische Arbeit kann sowohl die genannten Tätigkeiten selbst als auch deren Ausbildung bzw. Lehre umfassen. So ist auch die Tätigkeitsbezeichnung „Lehrer für künstl./publiz. Tätigkeit“ im Katalog enthalten.4 Im Einzelfall ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die jeweilige Tätigkeit zu beschreiben.5
Selbständigkeit
Ob eine medienpädagogische Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Folgende Punkte deuten auf eine selbständige Tätigkeit hin6:- Die Tätigkeit unterliegt keinen Weisungen.- Die Medienpädagogin bzw. der Medienpädagoge verfügt über ein eigenes Büro außerhalb des Betriebs, der den Auftrag erteilt hat, und ist nicht in diesen Betrieb eingegliedert.- Es besteht ein Unternehmensrisiko. Diese Punkte liegen beispielsweise vor, wenn eine Medienpädagogin von ihrem Geschäftssitz aus einzelne Workshops, die sie selbst konzipiert hat, an verschiedene Unternehmen verkauft und zu vereinbarten Zeiten in den Unternehmen oder an anderen Orten durchführt. Sie trägt in einem solchen Fall insofern das Unternehmensrisiko, als dass sie das Konzept auf eigene Kosten erstellt und im Krankheitsfalle kein Honorar erhält. Wenn ein Medienpädagoge dagegen bei einem Unternehmen angestellt ist und in dessen Auftrag Workshops nach dessen Konzepten durchführt, ist keine Selbständigkeit gegeben. Im Zweifelsfall kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über die Frage beantragt werden, ob eine Beschäftigung vorliegt.7
Erwerbsmäßige, langfristige Ausübung
Erwerbsmäßig wird die medienpädagogische Arbeit ausgeübt, wenn mit ihr zumindest auch Verdienstmöglichkeiten angestrebt werden und die Tätigkeit nicht als reines Hobby betrieben wird. Sofern die Tätigkeit bei Meldung an die Künstlersozialkasse mindestes seit zwei Monaten ausgeübt wird, liegt eine nicht nur vorübergehende Ausübung vor. Nachgewiesen werden kann diese berufsmäßige Tätigkeit zum Beispiel durch Bescheinigungen über künstlerische Ausbildungen, Dokumentationen von durchgeführten Projekten und Workshops und durch Vertragskopien von erhaltenen Aufträgen.8
Keine Stellung als Arbeitgeber
Die medienpädagogische Fachkraft darf nicht mehr als eine Arbeitskraft in ihrem Unternehmen anstellen. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.9 Diese Personengruppen dürfen unabhängig von ihrer Anzahl beschäftigt werden.
Keine Versicherungsfreiheit kraft Gesetz
Um der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu unterliegen, bedarf es einem jährlichen Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit von mindestens 3.900 Euro. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger gilt diese Mindesteinkommensgrenze in den ersten drei Jahren nicht.10 Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Versicherungsfreiheit in der Renten und in der gesetzlichen Krankenversicherung.11
Rechtsmittel
Wenn eine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung beabsichtigt wird und eine solche Aufnahme von der Künstlersozialkasse verweigert wird, können gegen den Ablehnungsbescheid der Künstlersozialkasse Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen den Bescheid ist zunächst ein Widerspruch einzulegen.12 Nach der Ablehnung der Aufnahme im Widerspruchsverfahren kann auf die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung geklagt werden. Gerichtskosten entstehen bei einer sozialgerichtlichen Klage nicht.13 Im Übrigen ist bei veränderten Umständen, zum Beispiel Nachweis der dauerhaften selbständigen künstlerischenTätigkeit, ein erneuter Antrag möglich.14
Schlussbemerkung
Zweck der Künstlersozialversicherung ist die soziale Absicherung selbständig künstlerisch und publizistisch Tätiger.15 Daher lässt sich zusammenfassend sagen, dass dieser Zweck beim Treffen sämtlicher Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Künstlersozialversicherungspflicht zu beachten ist. So kann das System der Künstlersozialversicherung insgesamt erhalten werden.16
Anmerkungen1
Vgl. §§ 1, 3 ff KSVG.2 Vgl. § 2 KSVG.3 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Publikation Künstlersozialversicherung, Stand Oktober 2011, S.13 ff.4 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, aaO.5 Vgl. www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/formulare_xslt/bestellformularversicherte.php?WSESSIONID=d9947c15162e52633376cd460a97491c6 Vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, aaO, S. 18 und § 7 Abs. 1 SGB IV.7 Vgl. § 7a SGB IV.8 Vgl. zum Ganzen Finke/Brachmann/Nordhausen, Künstlersozialversicherungsgesetz Kommentar, 4. A. 2009, § 1 Rn. 21 f.9 Vgl. zur Berufsausbildung Berufsbildungsgesetz und zur geringfügigen Beschäftigung § 8 SGB IV.10 Vgl. § 3 KSVG.11 Vgl. §§ 4 ff KSVG. Zum Inhalt der Künstlersozialversicherung insgesamt vgl. angegebene Publikation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.12 Vgl. § 39 KSVG.13 Vgl. §§ 51, 183 SGG.14 Vgl. Jürgensen, Ratgeber Künstlersozialversicherung, 2. Aufl. 2008, S. 100 f.15 Vgl. Bundesministerium für Arbeit uns Soziales, aaO, S. 6. 16 Zur Kritik an der Künstlersozialversicherung vgl. www.zes.uni-bremen.de/ccm/content/aktuelles/pressemitteilungen-2008/rueckschritt-statt-fortschritt-kritik-an-der-kuenstlersozialversicherung;jsessionid=FA82290DBB3C52081C2A1201AC8CD160/
- Markus Fischer: Erlaubnisfreie Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke
Markus Fischer: Erlaubnisfreie Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke
Die medienpädagogische Arbeit baut auch auf dem Schaffen anderer auf oder nimmt Bezug auf fremde urheberrechtlich geschützte Werke. So wird zum Beispiel fremde Musik in Filmen genutzt, im Unterricht werden Filmausschnitte gezeigt und Drehbücher fußen auf vorhandenen Drehbüchern, Theaterstücken, Romanen oder Erzählungen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Einwilligungen der Urheber bzw. Rechteinhaberinnen und -inhaber für die Verwertung in der medienpädagogischen Arbeit eingeholt werden müssen, oder ob die urheberrechtlich geschützten Werke ohne Erlaubnis der Berechtigten in die medienpädagogische Arbeit einfließen können. Nachfolgend wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Berechtigten von Medienpädagoginnen und Medienpädagogen wiedergegeben werden können. Urheberrechtlich geschützte Werke sind persönliche geistige Schöpfungen1, wie zum Beispiel Drehbücher, Romane, Erzählungen, Filme und Musikstücke. Auch Teile solcher Werke sind geschützt, sofern sie die Gestaltungshöhe einer persönlichen geistigen Schöpfung beinhalten. Die Wiedergabe dieser Werke kann innerhalb der medienpädagogischen Arbeit beispielsweise durch Vorträge (z. B. Lesen von Texten), Aufführungen (z. B. Spielen eines Theaterstücks oder Singen von Liedern), Vorführungen (z. B. Aufführung von Filmen), Zugänglichmachung (z. B. Bereitstellen von Filmen im Internet) und Sendungen (z. B. Stadtradio) erfolgen. Die Werke können erlaubnisfrei wiedergegeben werden, wenn die Wiedergabe gemeinfreie Werke beinhaltet, nicht öffentlich geschieht, die urheberrechtlich geschützten Elemente frei benutzt werden oder die medienpädagogische Arbeit sich innerhalb der Urheberrechtsschranken hält. Zudem können aus urheberrechtlich geschützten Werken erlaubnisfrei Elemente genutzt werden, die nicht die Anforderungen der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen.
Gemeinfreies Werk
Unter gemeinfreien Werken werden amtliche Werke und Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist, verstanden.3 Darunter fallen Gesetze, Verordnungen, amtliche Bekanntmachungen und Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen. Diese amtlichen Werke genießen keinen Urheberrechtsschutz. Innerhalb der medienpädagogischen Arbeit ist also eine Auseinandersetzung mit diesen Werken erlaubnisfrei möglich. Siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht.5 Goethes Texte können folglich erlaubnisfrei wiedergegeben werden. Bei Filmwerken ist die Dauer des Urheberrechtsschutzes schwieriger festzustellen. Hier erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden aus folgendem Personenkreis: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der Filmmusik.
Nichtöffentliche Nutzung
Die nichtöffentliche Wiedergabe fremder Werke ist erlaubt. Nichtöffentlich ist die Wiedergabe, wenn die Personen, die das Werk wiedergeben und aufnehmen, durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Ob eine Verbindung durch persönliche Beziehungen besteht, muss jeweils für den Einzelfall entschieden werden. Als Entscheidungskriterien sind dabei die Anzahl der das Werk aufnehmenden Personen und die Art der Beziehungen untereinander heranzuziehen. So werden zum Beispiel Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke in Hochschulseminaren, in Projektgruppen und in Schulklassen als nicht öffentlich angesehen.
Freie Benutzung
Nach der Rechtsprechung liegt eine freie Benutzung eines Werkes vor, wenn das neue Werk zu dem benutzten älteren Werk einen so großen inneren Abstand hält, dass die übernommenen Züge des älteren Werkes in dem neuen Werk verblassen und somit das neue Werk als selbständig anzusehen ist. Bei einer Parodie bzw. Karikatur kann aufgrund des Schaffens einer neuen Aussage eine freie Benutzung vorliegen, obwohl urheberrechtlich geschützte Elemente fast unverändert übernommen werden. Für die medienpädagogische Arbeit bedeutet dies, dass beispielsweise eine filmische Parodie über eine Seifenoper erlaubnisfrei öffentlich aufgeführt werden kann, obwohl urheberrechtlich geschützte Elemente der Soap, zum Beispiel einzelne Figuren, übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Elemente in der Parodie verblassen. Das ist einzelfallartig zu beurteilen. Eine freie Benutzung liegt nicht vor bei der erkennbaren Entnahme einer Melodie aus einem Werk der Musik.
Nutzung innerhalb der Urheberrechtsschranken
Aufgrund von Interessen der Allgemeinheit werden die urheberrechtlichen Befugnisse in bestimmten Fällen durch das Urheberrechtsgesetz eingeschränkt. Unter den Voraussetzungen des Zitatrechts können urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen der medienpädagogischen Arbeit wiedergegeben werden. So dürfen beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Filmausschnitte zu Unterrichtszwecken gezeigt werden. Für dieses Beispiel bedeutet das, dass die Unterrichtsvermittlung für sich ein Werk darstellt, dass der Unterricht sich mit dem Filmausschnitt auseinandersetzt und der Filmausschnitt nur einen für die Auseinandersetzung angemessenen Umfang hat, was bei Filmausschnitten von wenigen Minuten grundsätzlich zu bejahen ist. Zudem ist in der Regel eine Quellenangabe vorzunehmen. Unter den Voraussetzungen der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung können beispielsweise im Rahmen des Hochschulunterrichts für die Studierenden erlaubnisfrei Filmausschnitte zum Download bereit gestellt werden.19 Hierfür ist eine angemessene Vergütung zu bezahlen, die durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Anmerkungen
1 vgl. 2 Abs. 2 UrhG.2 vgl. Fischer, Urheberrechtsschutz im Arbeitsverhältnis in merz 02/2011.3 zur freien Musik im Internet vgl. Broschüre: LAG Lokale Medienarbeit NRW e. V. (Herausgeber), Freie Musik im Internet Schriften zur lokalen Medienarbeit 9, 2. Aufl. 2010.4 Vgl. § 5 UrhG.5 Vgl. § 64 UrhG.6 Vgl. § 65 Abs. 2 UrhG.7 Vgl. § 15 Abs. 3 UrhG.8 Vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 15 Rn. 75.9 Vgl. v. Ungern-Sternberg aaO, § 15 Rn. 83, 84.10 Vgl. § 24 UrhG.11 Vgl. BGH ZUM 1993, S. 537 (546).12 Vgl. Raue in Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht 2011, § 1 Rn. 144.13 Vgl. § 24 Abs. 2 UrhG.14 Vgl. §§ 44a-63a UrhG.15 Vgl. § 51 Nr. 2 UrhG.16 Vgl. Jäger, Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download, herausgegeben von der Universität Passau, Forschungsstelle für Rechtsfragen der Hochschul- und Verwaltungsmodernisierung am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Sicherheitsrecht und Internetrecht, Prof. Dr. Heckmann, Stand: 2005, S. 4f.17 Vgl. § 63 UrhG.18 Vgl. § 52a UrhG.19 Vgl. Jäger, aaO, S. 5-9.20 Vgl. § 52a Abs. 4 UrhG.21 Vgl. § 52a Abs. 2 S. 2 UrhG.
Beitrag aus Heft »2011/04: Migration und Medien: Vernetzung und Partizipation«
Autor: Markus Fischer
Beitrag als PDF - Markus Fischer: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Markus Fischer: Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Medienpädagoginnen und Medienpädagogen unterstützen Kinder und Jugendliche dabei, Erfahrungen mit Medien zu machen mit dem Ziel, ihnen einen kompetenten Medienumgang zu vermitteln. Dafür verfassen sie Konzepte und Lehrmaterialien für den Umgang mit Medien. Zudem führen sie Projekte und Workshops durch. Während ihrer Arbeit können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen. Als Urheber haben sie nach dem Urheberrechtsgesetz das Recht, über die Verwertung ihres Werkes zu bestimmen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt sie zudem vor erheblichen Veränderungen ihrer urheberrechtlich geschützten Arbeit und gibt ihnen die Rechte, als Urheber genannt zu werden und zu bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist. Die Verletzung dieser Rechte kann zu zivilrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Verletzung strafrechtlich zu verfolgen. Im Folgenden sollen die Fragen beantwortet werden, unter welchen Voraussetzungen medienpädagogische Arbeiten urheberrechtlichen Schutz genießen und inwiefern dieser Schutz eingeschränkt ist, wenn die medienpädagogische Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden ist.
Eine große Anzahl von Medienpädagoginnen und Medienpädagogen arbeiten heute im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in Bildungs- und Kultureinrichtungen. Der urheberrechtliche Schutz medienpädagogischer Arbeiten setzt voraus, dass die jeweilige Arbeit eine persönliche geistige Schöpfung im Rahmen der Literatur, Wissenschaft und/oder Kunst beinhaltet. Im Rahmen sämtlicher Medienarten, also in den Bereichen Print, Audio, Foto, Film, Computer und Internet, können urheberrechtlich geschützte Werke entstehen. Sobald eine persönliche geistige Schöpfung entwickelt worden ist, tritt der Urheberrechtsschutz in Kraft. Es bedarf keiner gesonderten Anmeldung bei irgendeiner Institution. Sowohl Texte, Hörspiele, Fotos und Filme als auch noch nicht fixierte, aber gehaltene Reden, können Urheberrechtsschutz genießen. Dabei kommt es auf das Alter des ‚Schöpfers‘ nicht an. Wenn in der Medienpädagogik Tätige mit Kindern und Jugendlichen zusammen ein urheberrechtlich geschütztes Werk schaffen, sind alle daran Beteiligten sogenannte Miturheber, denen die Rechte am Werk gemeinschaftlich zustehen. Eine persönliche geistige Schöpfung erfordert einen geistigen Gehalt, der zu einem gewissen Grad von Individualität geprägt ist. Ideen, Anregungen, einzelne Gedanken, Methoden, historische und gegenwärtige Ereignisse sind daher urheberrechtlich nicht geschützt. Wenn diese Elemente jedoch konkret in der medienpädagogischen Arbeit ausgestaltet werden, können sie urheberrechtlich geschützt sein. Es hängt jeweils von einer Einzelfallbeurteilung ab, ob eine medienpädagogische Arbeit als urheberrechtlich geschützt angesehen werden kann. Wissenschaftliche Texte, Treatments, Drehbücher, Filme, Hörspiele werden in ihrer Gesamtheit in der Regel eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten und somit Urheberrechtsschutz genießen. Die zugrunde liegenden Ideen erlangen dagegen keinen Urheberrechtsschutz und können von jedem ohne irgendeine Erlaubnis genutzt werden. Zu solchen Ideen gehören zum Beispiel: einzelne Spielideen, das Ausprobieren einzelner Einstellungen mit der Videokamera oder der Gedanke, einen Film über die Bedrohung von Lehrern durch Schüler zu machen.
Das Konzept für einen medienpädagogischen Workshop in seiner Gesamtheit kann wiederum urheberrechtlich geschützt sein. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt und somit als Werk Urheberrechtsschutz genießt. Wenn die medienpädagogische Tätigkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses1 hervorbringt, ist die Medienpädagogin bzw. der Medienpädagoge Urheber des Werkes. Es stellt sich die Frage, ob und wie der Arbeitgeber das jeweilige Werk ohne Erlaubnis des Arbeitnehmers vollständig nutzen darf, wenn im Arbeitsvertrag keine eindeutigen Regelungen diesbezüglich enthalten sind. Bei der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms im Rahmen eines Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber alleine die vermögensrechtlichen Befugnisse im Hinblick auf das Urheberrecht ausüben, sofern er keine andere Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer geschlossen hat. Bei den sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sind, räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mangels anderweitiger Vereinbarung diejenigen Nutzungsrechte ein, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seines Betriebszwecks benötigt. Dieser Betriebszweck muss dem Arbeitnehmer erkennbar sein Wenn zum Beispiel ein Unternehmen Workshops zu medienpädagogischen Themen anbietet und angestellte Medienpädagoginnen bzw. Medienpädagogen im Rahmen ihres Arbeitsvertrages diese Workshops entwickeln und durchführen, besitzen die Unternehmen ohne besondere vertragliche Regelung bestehende Nutzungsrechte zur Veranstaltung bzw. Durchführung des Workshops.
Ob der Arbeitgeber bei Fehlen einer besonderen Regelung im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag die Rechte zur Durchführung des Workshops alleine nutzen darf oder ob die Arbeitnehmer berechtigt sind, die entwickelten urheberrechtlich geschützten Ausgestaltungen des Workshops auch für die Durchführung von Veranstaltungen bei anderen medienpädagogischen Unternehmen zu verwenden, hängt von dem Betriebszweck des jeweiligen Arbeitgebers ab. Die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte ist nach herrschender Meinung grundsätzlich mit dem Arbeitsentgelt abgegolten. Für eine gesonderte Vergütung wird grundsätzlich kein Anlass gesehen, da im Arbeitsverhältnis im Gegensatz zur freien Mitarbeit gesicherte Einkommensverhältnisse bestehen4. Ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung kann jedoch bestehen, wenn das Arbeitsentgelt die Nutzungsrechtseinräumungen nicht angemessen abgilt und eine Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumungen nicht tarifvertraglich bestimmt ist. Die Angemessenheit der Vergütungen beurteilt sich nach der üblichen und redlichen Branchenübung und nach den Umständen des Einzelfalles.